Satzung Brandschutz-Förderverein

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein trägt den Namen
„Brandschutz-Förderverein Freiwillige Feuerwehr Losheim e.V.“ (BF-FFW Losheim).

(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Der Sitz des Vereins ist Losheim.

§ 2

Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung des Vereins

(1) Der Brandschutz-Förderverein Freiwillige Feuerwehr Losheim hat unter Anderem die Aufgabe

·         das Feuerwehrwesen der Gemeinde Losheim am See zu fördern,

·         für den Brandschutzgedanken zu werben,

·         interessierte Einwohner / Einwohnerinnen für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,

·         die Jugendfeuerwehr zu fördern,

·         zuständige öffentliche und private Stellen bezüglich des Brandschutzes zu beraten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der §§ 51 – 68 AO in der jeweiligen gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person  durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.

§ 3

Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus:

·         den Mitgliedern der Einsatzabteilung,

·         den Mitgliedern der Altersabteilung,

·         den Ehrenmitgliedern,

·         den fördernden Mitgliedern

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

(2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Gemeindesatzung der Einsatzabteilung angehören.

(3) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehörten und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

(5) Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen und die Satzung anerkennen. Für den Erwerb der Mitgliedschaft gilt § 4 und § 5 entsprechend. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(6) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Für die korporativen Mitglieder hat jeweils die entsandte und vertretungsberechtigte Person auf der Mitgliederversammlung Rede-, Antrags- und einfaches Stimmrecht. Doppeltes Stimmrecht ist ausgeschlossen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

(3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

(5) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

(6) Ein Ausschluss – ohne Anhörung und schriftliche Begründung – erfolgt, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

(7) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

(8) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod und ist nicht übertragbar.

§ 6

Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht

·         durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,

·         durch freiwillige Zuwendungen (Geld- oder Sachspenden),

·         durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

·         die Mitgliederversammlung,

·         der Vereinsvorstand,

·         das Schiedsgericht

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom / von der Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter / seiner Vertreterin geleitet und wird mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt mit einer 14tägigen Frist unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung im Amtlichen Bekanntmachungsblattes der Gemeinde Losheim am See. Die Frist beginnt mit dem Erscheinungstag des Amtlichen Bekanntmachungsblattes.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem / der Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliedsversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

·         Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

·         die Wahl des /der Vorsitzenden, des / der stellvertretenden Vorsitzenden, des Rechnungsführers / der Rechnungsführerin, des Schriftführers / der Schriftführerin, des Pressewartes / der Pressewartin und der Beisitzer / Beisitzerinnen für eine Amtszeit von 5 Jahren,

·         die Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichts (eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und zwei Beisitzer / Beisitzerinnen und je einen Vertreter / eine Vertreterin).für eine Amtszeit von 5 Jahren,

·         die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

·         die Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung,

·         Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,

·         Wahl von zwei Kassenprüfern / Kassenprüferinnen,

·         Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

·         Wahl von Ehrenmitgliedern,

·         Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,

·         Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(4) Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Rechnungsführer, Schriftführer, Presswart und Beisitzer werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

§ 11

Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem / der

·         dem / der Vorsitzenden

·         dem / der stellvertretenden Vorsitzenden

·         dem Rechnungsführer / der Rechnungsführerin,

·         dem Schriftführer / der Schriftführerin,

·         dem Pressewart / der Pressewartin,

·         dem Jugendfeuerwehrwart/ der Jugendfeuerwehrwartin und

·         einem oder mehreren Beisitzern / einer oder mehreren Beisitzerinnen

Der Löschbezirksführer / die Löschbezirksführerin und der stellvertretende Löschbezirksführer / die stellvertretende Löschbezirksführerin sind, soweit sie nicht durch die Wahlen dem Vorstand angehören, kraft Amtes Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme.

(2) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

(3) Der / die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes aus den restlichen Personen. Die Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds / der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder erfolgt durch die folgende Mitgliederversammlung.

§ 12

Geschäftsführung und Vertretung

(1) Die Arbeit des Vorstandes ist  ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen und eine angemessene Vergütung werden gewährt. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Haftung des Vorstandes ist auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Er ist von §181 BGB befreit.

Gerichtliche und außergerichtliche Vertreter des Vereins sind der / die erste Vorsitzende, der / die stellvertretende Vorsitzende, der Rechnungsführer / die Rechnungsführerin und der Schriftführer / die Schriftführerin. Je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich, von denen jedoch einer der / die erste Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende sein muss.

(2) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den / die Vorsitzende abgegeben.

§ 13

Rechnungsführer / Rechnungswesen

(1) Der Rechnungsführer / die Rechnungsführerin ist für die ordnungsgemäße Führung der Bücher, Unterlagen und sonstigen Aufzeichnungen verantwortlich.

(2) Er / Sie darf Auszahlungen nur leisten, wenn der / die Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.

(3) Am Ende des Geschäftsjahres ist er / sie gegenüber den Kassenprüfern zur Rechnungslegung verpflichtet.

(4) Die Kassenprüfer prüfen alle Bücher und Unterlagen, den gesamten Zahlungsverkehr und das vorhandene Vermögen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen Entlastung.

§ 14

Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in welcher der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst werden. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Losheim am See, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.

§ 15

Geschäftsjahr und Jahresrechnung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres

(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss festzustellen

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung  bestimmten Kassenprüfer / Kassenprüferinnen.

§ 16

Schiedsklausel

Ein Schiedsgericht entscheidet endgültig und bindend unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Satzung, einschließlich Streitigkeiten über ihren Bestand oder ihre Beendigung.

Das Schiedsgericht ist unabhängig und nur an die Vorschriften dieser Satzung gebunden. Es ist nicht den Beschlüssen der Vereinsorgane unterworfen.


Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und wird für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Das Schiedsgericht ist  mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzt. Für die Mitglieder ist je ein Vertreter zu wählen. Dieser wird tätig, wenn das ordentliche Mitglied in der Ausübung seines Amtes tatsächlich verhindert ist.


Das Schiedsgericht tritt zu seinen Sitzungen nach Einladung durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß besetzt ist. Ort des Schiedsverfahrens ist Losheim.


Das Verfahren, das vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt wird, leitet der Vorsitzende.


Vor Erlass des Schiedsspruches sind die Parteien mündlich zu hören, es ei denn, sie verzichten beide schriftlich auf eine mündliche Verhandlung.


Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten neutral und unparteiisch unter Berücksichtigung des Wortlautes und des Sinnes der in Frage kommenden Vorschriften, sowie unter Würdigung aller in Betracht kommenden Einzelumstände. Es bemüht sich in jedem Verfahrensstadium um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits.


Die Schiedsrichter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben Anspruch auf Aufwendungsersatz.

§ 17

Inkrafttreten

(1)Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08. November 2004 errichtet.

§ 18

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

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